Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 36

§ 36 – Erlöschen der Vertretungsmacht

Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Verfügungsmacht lässt die nach den §§ 34 und 35 entstandenen Pflichten unberührt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie erfüllen kann.

Kurz erklärt

  • Die Vertretungsmacht oder Verfügungsmacht kann erlöschen.
  • Das Erlöschen beeinflusst nicht die Pflichten, die nach den §§ 34 und 35 entstanden sind.
  • Diese Pflichten gelten nur für den Zeitraum, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungsmacht aktiv war.
  • Der Verpflichtete muss die Pflichten erfüllen können.
  • Die Pflichten bleiben bestehen, auch wenn die Vertretungsmacht erloschen ist.